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<jur id="0ad6bc9a" lastmod="2026-05-26T10:44:45+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f2db619e" bez="§ 32" target="32" title="Anspruchsvoraussetzungen"/>
    <index id="0ad6bc9a" bez="§ 33" target="33" title="Berechnung"/>
    <next id="c541f95d" bez="§ 34" target="34" title="Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Leistungen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Laufende Geldleistungen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Beitragszuschüsse"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Zuschuß zum Beitrag"/>
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  <main title="Berechnung">
    <p nr="1">Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:<br/><br/><br/><br/>Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.</p>
    <p nr="2">Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.</p>
  </main>
</jur>
