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<jur id="acbe8372" lastmod="2026-05-26T10:46:34+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c541f95d" bez="§ 34" target="34" title="Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen"/>
    <index id="acbe8372" bez="§ 35a" target="35a" title="Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung"/>
    <next id="1a93daa2" bez="§ 36" target="36" title="Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen"/>
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    <section bez="Zweites Kapitel" title="Leistungen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Laufende Geldleistungen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Beitragszuschüsse"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung"/>
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  <main title="Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung">
    <p nr="1">Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt <a>§ 108 Absatz 2</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.</p>
    <p nr="2">Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach <a>§ 242a</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.</p>
  </main>
</jur>
