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<jur id="8f36a609" lastmod="2026-05-26T10:45:19+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1a93daa2" bez="§ 36" target="36" title="Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen"/>
    <index id="8f36a609" bez="§ 37" target="37" title="Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts"/>
    <next id="4e8adb2d" bez="§ 38" target="38" title="Überbrückungsgeld"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Leistungen"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft"/>
  </scope>
  <main title="Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts">
    <p nr="1">Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und <dl><dt>1.</dt><dd>die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und</dd><dt>2.</dt><dd>in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.</dd></dl>Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.</p>
    <p nr="2">Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. <a>§ 10 Abs. 3</a> gilt.</p>
    <p nr="3">Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.</p>
    <p nr="4">Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.</p>
  </main>
</jur>
