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  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7b</a> G v. <time datetime="2026-07-24">24.7.2026</time> I Nr. 228</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7142bfd6" bez="§ 5" target="5" title="Freiwillige Weiterversicherung"/>
    <index id="b9ce77db" bez="§ 7" target="7" title="Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe"/>
    <next id="aa3ddddc" bez="§ 8" target="8" title="Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Leistungen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Leistungen zur Teilhabe"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Voraussetzungen für die Leistungen"/>
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  <main title="Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe">
    <p nr="1">Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um <dl><dt>1.</dt><dd>den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und</dd><dt>2.</dt><dd>dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.</dd></dl>Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.</p>
    <p nr="2">Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.</p>
    <p nr="3">Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
  </main>
</jur>
