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<jur id="8b466232" lastmod="2026-05-26T10:45:45+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="97450117" bez="§ 69" target="69" title="(weggefallen)"/>
    <index id="8b466232" bez="§ 70" target="70" title="Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge"/>
    <next id="9130f550" bez="§ 71" target="71" title="Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beiträge und Verfahren"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge"/>
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  <main title="Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge">
    <p nr="1">Die Beiträge werden getragen <dl><dt>1.</dt><dd>bei Landwirten von ihnen selbst,</dd><dt>2.</dt><dd>bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.</dd></dl>Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.</p>
    <p nr="1a">(weggefallen)</p>
    <p nr="2">Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.</p>
    <p nr="3">Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.</p>
  </main>
</jur>
