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<jur id="3b9b9d32" lastmod="2026-05-26T10:44:45+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9130f550" bez="§ 71" target="71" title="Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen"/>
    <index id="3b9b9d32" bez="§ 72" target="72" title="Wiederauffüllung geminderter Anrechte"/>
    <next id="9295a2bf" bez="§ 73" target="73" title="Auskunfts- und Mitteilungspflichten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Kapitel" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beiträge und Verfahren"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Versorgungsausgleich"/>
  </scope>
  <main title="Wiederauffüllung geminderter Anrechte">
    <p nr="1">Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.</p>
    <p nr="2">Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (<a>§ 24 Abs. 2</a>, <a>§ 101</a>) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach <a>§ 68</a> als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt <a>§ 187 Absatz 5</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig.</p>
    <p nr="3">Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.</p>
  </main>
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