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<jur id="e5713cd9" lastmod="2026-05-26T10:46:12+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="45f04c41" bez="§ 87d" target="87d" title="Waisenrente"/>
    <index id="e5713cd9" bez="§ 88" target="88" title="Rente an frühere Ehegatten"/>
    <next id="634d7c17" bez="§ 89" target="89" title="Hinzuverdienstgrenze"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Ergänzungen für Sonderfälle"/>
    <section bez="Fünfter Unterabschnitt" title="Anspruchsvoraussetzungen für Renten"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Renten wegen Alters und Renten wegen Todes"/>
  </scope>
  <main title="Rente an frühere Ehegatten">
    <p>Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem <time datetime="1977-07-01">1. Juli 1977</time> geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,</dd><dt>2.</dt><dd>der frühere Ehegatte nicht wieder geheiratet hat, und</dd><dt>3.</dt><dd><dl><dt>a)</dt><dd>der frühere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene frühere Ehegatte für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder</dd><dt>b)</dt><dd>die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts geschlossen war und der Verstorbene<dl><dt>aa)</dt><dd>Anspruch auf Altersrente hatte oder</dd><dt>bb)</dt><dd>Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder</dd></dl></dd><dt>c)</dt><dd>der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene frühere Ehegatte für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.</dd></dl></dd></dl>Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.</p>
  </main>
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