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<jur id="6b3e4b87" lastmod="2026-05-26T10:47:07+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="760663aa" bez="§ 92" target="92" title="Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen"/>
    <index id="6b3e4b87" bez="§ 92a" target="92a" title="Zurechnungszeit"/>
    <next id="0cb8ac62" bez="§ 93" target="93" title="Berechnung der Renten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Ergänzungen für Sonderfälle"/>
    <section bez="Fünfter Unterabschnitt" title="Anspruchsvoraussetzungen für Renten"/>
    <section bez="Vierter Titel" title="Rentenrechtliche Zeiten"/>
  </scope>
  <main title="Zurechnungszeit">
    <p nr="1">Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.</p>
    <p nr="2">Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.</p>
    <p nr="3">Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> und vor dem <time datetime="2031-01-01">1. Januar 2031</time> oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> und vor dem <time datetime="2031-01-01">1. Januar 2031</time>, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: <br/><br/><table/></p>
    <p nr="4">Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach <a>§ 87a</a>.</p>
    <p nr="5">Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.</p>
  </main>
</jur>
