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<jur id="0cb8ac62" lastmod="2026-05-26T10:46:12+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6b3e4b87" bez="§ 92a" target="92a" title="Zurechnungszeit"/>
    <index id="0cb8ac62" bez="§ 93" target="93" title="Berechnung der Renten"/>
    <next id="1629809a" bez="§ 93a" target="93a" title="Abschlag vom Rentenwert"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Ergänzungen für Sonderfälle"/>
    <section bez="Sechster Unterabschnitt" title="Berechnung der Renten"/>
  </scope>
  <main title="Berechnung der Renten">
    <p nr="1">Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.</p>
    <p nr="2">Beiträge als Landwirt, die vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie nach <a>§ 90</a> nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,</dd><dt>2.</dt><dd><dl><dt>a)</dt><dd>nach dem letztmaligen, vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder</dd><dt>b)</dt><dd>nach dem letztmaligen, vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen ist und</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Beiträge, die vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde,</dd><dt>2.</dt><dd>sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder</dd><dt>3.</dt><dd>sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
