<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="1629809a" lastmod="2026-05-26T10:47:06+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0cb8ac62" bez="§ 93" target="93" title="Berechnung der Renten"/>
    <index id="1629809a" bez="§ 93a" target="93a" title="Abschlag vom Rentenwert"/>
    <next id="142ccbfa" bez="§ 94" target="94" title="Grundsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Ergänzungen für Sonderfälle"/>
    <section bez="Sechster Unterabschnitt" title="Berechnung der Renten"/>
  </scope>
  <main title="Abschlag vom Rentenwert">
    <p nr="1">Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem <time datetime="2004-01-01">1. Januar 2004</time> wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach <a>§ 23 Abs. 8</a> in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.</p>
    <p nr="2">Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach <a>§ 12 Abs. 1</a> nach Maßgabe von <a>§ 87b</a> in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach <a>§ 23 Abs. 8</a> unter Anwendung der in <a>§ 87b</a> genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.</p>
    <p nr="3">Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach <a>§ 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2</a> und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach <a>§ 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1</a> an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze: <br/><br/><table/><br/>An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach <a>§ 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1</a> in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach <a>§ 23 Abs. 8 Satz 4</a>, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach <a>§ 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3</a> zurückgelegt sind.</p>
  </main>
</jur>
