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  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="92108b34" bez="§ 95" target="95" title="Leistungen zur Teilhabe"/>
    <index id="1b88f45e" bez="§ 95a" target="95a" title="Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes"/>
    <next id="8e13e811" bez="§ 96" target="96" title="Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten"/>
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  <main title="Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes">
    <p nr="1">Bestand am <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist <a>§ 27a</a> nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.</p>
  </main>
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