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<jur id="6ee67aa3" lastmod="2026-05-26T10:47:21+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ae41c498" bez="§ 99" target="99" title="Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten"/>
    <index id="6ee67aa3" bez="§ 99a" target="99a" title="Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes"/>
    <next id="d30019ff" bez="§ 100" target="100" title="Begrenzung der Steigerungszahl"/>
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  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Rentenhöhe"/>
  </scope>
  <main title="Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes">
    <p nr="1">Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem <time datetime="2024-07-01">1. Juli 2024</time> berücksichtigt, wenn am <time datetime="2024-06-30">30. Juni 2024</time> ein Anspruch bestand auf <dl><dt>1.</dt><dd>eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> und vor dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> begonnen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Rente wegen Todes, die nach dem <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> und vor dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder</dd><dt>4.</dt><dd>eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am <time datetime="2024-06-30">30. Juni 2024</time> ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach <a>§ 307i Absatz 3</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am <time datetime="2024-06-30">30. Juni 2024</time> geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach <a>§ 97 Absatz 11</a> bleibt bei der Ermittlung des sich am <time datetime="2024-06-30">30. Juni 2024</time> ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. <a>§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt <dl><dt>1.</dt><dd>bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,</dd><dt>2.</dt><dd>bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag <dl><dt>1.</dt><dd>eine Rente wegen Alters folgt oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach <a>§ 19 Absatz 4</a> oder nach <a>§ 92a Absatz 5</a> eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.</dd></dl>Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach <a>§ 92 Absatz 6</a> bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind.</p>
  </main>
</jur>
