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  <header short="AltFRG" amtabk="AFRG" norm="altfrg" title="Altforderungsregelungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen</long>
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    <index id="468c1d60" bez="§ 1" target="1" title="Forderungsberechtigung"/>
    <next id="ce9b654d" bez="§ 2" target="2" title="Verhältnis zu anderen Vorschriften"/>
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  <main title="Forderungsberechtigung">
    <p nr="1">Eine vor dem <time datetime="1945-05-08">8. Mai 1945</time> zu Gunsten von in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete Darlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-0, veröffentlichten bereinigten Fassung, dem Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Die Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die Schuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet. Die Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1 Erlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den Nachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhalten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsanspruch besteht nicht.</p>
    <p nr="2">Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sitzes in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinstitute stehen dem Finanzvermögen gemäß <a>Artikel 22 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages zu.</p>
    <p nr="3">Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach <a>Artikel 22 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es abweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei.</p>
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