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  <header short="AltholzV" amtabk="AltholzV" norm="altholzv" title="Altholzverordnung">
    <long>Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 120</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="83e886da" bez="§ 6" target="6" title="Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung"/>
    <index id="17891c74" bez="§ 7" target="7" title="Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung"/>
    <next id="bfc084ec" bez="§ 8" target="8" title="Inverkehrbringen von Altholz"/>
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  <main title="Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung">
    <p nr="1">Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach <a>§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1</a> für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.</p>
    <p nr="2">Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Altholzprobe, so findet <a>§ 3 Abs. 3</a> entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach <a>§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1</a> durchgeführt wird. <a>§ 6 Abs. 5</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.</p>
    <p nr="5">Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
