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  <header short="AltTZG 1996" amtabk="AltTZG 1996" norm="alttzg_1996" title="Altersteilzeitgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 10</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
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    <index id="e5ed7275" bez="§ 1" target="1" title="Grundsatz"/>
    <next id="80044892" bez="§ 2" target="2" title="Begünstigter Personenkreis"/>
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  <main title="Grundsatz">
    <p nr="1">Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.</p>
    <p nr="2">Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab <time datetime="2009-12-31">31. Dezember 2009</time> vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.</p>
    <p nr="3">Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem <time datetime="2009-12-31">31. Dezember 2009</time> vermindern. Für die Anwendung des <a>§ 3 Nr. 28</a> des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem <time datetime="2010-01-01">1. Januar 2010</time> begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach <a>§ 4</a> gefördert wird.</p>
  </main>
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