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  <header short="AltTZG 1996" amtabk="AltTZG 1996" norm="alttzg_1996" title="Altersteilzeitgesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 10</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
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    <prev id="0fc4388b" bez="§ 10" target="10" title="Soziale Sicherung des Arbeitnehmers"/>
    <index id="4653bd9a" bez="§ 11" target="11" title="Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers"/>
    <next id="768b975b" bez="§ 12" target="12" title="Verfahren"/>
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  <main title="Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers">
    <p nr="1">Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach <a>§ 4</a> erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des <a>§ 9</a> die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.</p>
    <p nr="2">Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig <dl><dt>1.</dt><dd>Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.</dd></dl>Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.</p>
  </main>
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