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<jur id="2c9ab7a1" lastmod="2026-05-31T23:36:52+00:00">
  <header short="AltvDV" amtabk="AltvDV" norm="altvdv" title="Altersvorsorge-Durchführungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-02-28">28.2.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0487.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 487" type="application/pdf" rel="external noopener">487</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="399324e5" bez="§ 11" target="11" title="Anbieterwechsel"/>
    <index id="2c9ab7a1" bez="§ 12" target="12" title="Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter"/>
    <next id="54979fba" bez="§ 13" target="13" title="Anzeigepflichten des Zulageberechtigten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Mitteilungs- und Anzeigepflichten"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter">
    <p nr="1">Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (<a>§ 90 Abs. 1 Satz 1</a> des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (<a>§ 164</a> der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach <a>§ 89 Abs. 2</a> des Einkommensteuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. Ist der Datensatz nach <a>§ 89 Abs. 2</a> des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des <a>§ 89 Abs. 1 Satz 1</a> des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses.</p>
    <p nr="2">Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach <a>§ 90 Abs. 2 Satz 1</a> des Einkommensteuergesetzes und <a>§ 15</a>, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (<a>§ 259</a> der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
