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  <header short="AltvDV" amtabk="AltvDV" norm="altvdv" title="Altersvorsorge-Durchführungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-02-28">28.2.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0487.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 487" type="application/pdf" rel="external noopener">487</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f07b71ea" bez="§ 2a" target="2a" title="DIN- und ISO/IEC-Normen"/>
    <index id="25668776" bez="§ 3" target="3" title="Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen"/>
    <next id="281810a1" bez="§ 4" target="4" title="Übermittlung durch Datenfernübertragung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundsätze der Datenübermittlung"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen">
    <p nr="1">Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.</p>
    <p nr="1a">Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.</p>
    <p nr="2">Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.</p>
  </main>
</jur>
