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  <header short="AltvDV" amtabk="AltvDV" norm="altvdv" title="Altersvorsorge-Durchführungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-02-28">28.2.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s0487.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 487" type="application/pdf" rel="external noopener">487</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="25668776" bez="§ 3" target="3" title="Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen"/>
    <index id="281810a1" bez="§ 4" target="4" title="Übermittlung durch Datenfernübertragung"/>
    <next id="6a61ad46" bez="§ 5" target="5" title="Identifikation der am Verfahren Beteiligten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundsätze der Datenübermittlung"/>
  </scope>
  <main title="Übermittlung durch Datenfernübertragung">
    <p nr="1">Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.</p>
    <p nr="2">Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
    <p nr="4">Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des <a>§ 87d</a> der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.</p>
  </main>
</jur>
