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  <header short="AltvPIBV" amtabk="AltvPIBV" norm="altvpibv" title="Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung">
    <long>Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 1</a> V v. <time datetime="2021-11-12">12.11.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4921.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4921" type="application/pdf" rel="external noopener">4921</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a78f5738" bez="§ 15" target="15" title="Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags"/>
    <index id="ecc1aa8d" bez="§ 16" target="16" title="Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags"/>
    <next id="77cbe7bb" bez="§ 17" target="17" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
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  <main title="Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags">
    <p nr="1">Den Berechnungen für die Angaben nach <a>§ 15</a> sind folgende Werte zugrunde zu legen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Information dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden angenommenen Erträge und Wertsteigerungen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Beitragszusage nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> des Gesetzes sowie weitere Leistungsversprechen und</dd><dt>4.</dt><dd>alle für den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Beträge nach <a>§ 15 Nummer 2, 3, 6 und 7</a> sind in Euro anzugeben.</p>
    <p nr="3">Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach <a>§ 15 Nummer 2 und 3</a> sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen: <dl><dt>1.</dt><dd>gesetzlichen Änderungen,</dd><dt>2.</dt><dd>höchstrichterlicher Rechtsprechung oder</dd><dt>3.</dt><dd>Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen.</dd></dl>Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach <a>§ 15 Nummer 6</a> ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.</p>
    <p nr="4">Bei Verträgen, die ab dem in <a>§ 14 Absatz 6 Satz 2</a> des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist für die Angabe der in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach <a>§ 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes eine Aufstellung der Kosten nach <a>§ 2a</a> des Gesetzes getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.</p>
  </main>
</jur>
