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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0fcd8b41" bez="§ 139" target="139" title=""/>
    <index id="1be92972" bez="§ 141" target="141" title=""/>
    <next id="a814a816" bez="§ 142" target="142" title="Übergangsvorschriften aus Anlass des Gewebegesetzes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Achtzehnter Abschnitt" title="Überleitungs- und Übergangsvorschriften"/>
    <section bez="Dreizehnter Unterabschnitt" title="Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Arzneimittel, die sich am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> im Verkehr befinden und den Vorschriften der <a>§§ 10 und 11</a> unterliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf den <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach <a>§ 36</a> oder <a>§ 39</a> genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften der <a>§§ 10 und 11</a> in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> geltenden Vorschriften entsprechen. <a>§ 109</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> im Verkehr befinden, mit dem ersten nach dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen, die <a>§ 11a</a> entspricht; soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung vom <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> an.</p>
    <p nr="3">Eine Person, die die Sachkenntnis nach <a>§ 15</a> nicht hat, aber am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> befugt ist, die in <a>§ 19</a> beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach <a>§ 14</a>.</p>
    <p nr="4">Fertigarzneimittel, die sich am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> im Verkehr befinden und nach dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> nach <a>§ 4 Abs. 1</a> erstmalig der Zulassungspflicht nach <a>§ 21</a> unterliegen, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie bis zum <time datetime="2008-09-01">1. September 2008</time> ein Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.</p>
    <p nr="5">Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach <a>§ 24b Absatz 1 und 4</a> gelten nicht für Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem <time datetime="2005-10-30">30. Oktober 2005</time> beantragt wurde; für diese Arzneimittel gelten die Schutzfristen nach <a>§ 24a</a> in der bis zum Ablauf des <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> geltenden Fassung und beträgt der Zeitraum in <a>§ 24b Abs. 4</a> zehn Jahre.</p>
    <p nr="6">Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> verlängert wurde, findet <a>§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> in der bis zum <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> geltenden Fassung Anwendung; <a>§ 31 Abs. 1a</a> gilt für diese Arzneimittel erst dann, wenn sie nach dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> verlängert worden sind. Für Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum <time datetime="2006-07-01">1. Juli 2006</time> endet, gilt weiterhin die Frist des <a>§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> in der vor dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> geltenden Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> und vor dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> verlängert wurde, das Erfordernis einer weiteren Verlängerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten. Vor dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> gestellte Anträge auf Verlängerung von Zulassungen, die nach diesem Absatz keiner Verlängerung mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für Registrierungen. Zulassungsverlängerungen oder Registrierungen von Arzneimitteln, die nach <a>§ 105 Abs. 1</a> als zugelassen galten, gelten als Verlängerung im Sinne dieses Absatzes. <a>§ 136 Abs. 1</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="7">Der Inhaber der Zulassung hat für ein Arzneimittel, das am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> zugelassen ist, sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Verkehr befindet, der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass das betreffende Arzneimittel nicht in den Verkehr gebracht wird.</p>
    <p nr="8">Für Widersprüche, die vor dem <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> erhoben wurden, findet <a>§ 33</a> in der bis zum <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> geltenden Fassung Anwendung.</p>
    <p nr="9"><a>§ 25 Abs. 9</a> und <a>§ 34 Abs. 1a</a> sind nicht auf Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor dem <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> beantragt wurde.</p>
    <p nr="10">Auf Arzneimittel, die bis zum <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> als homöopathische Arzneimittel registriert worden sind oder deren Registrierung vor dem <time datetime="2005-04-30">30. April 2005</time> beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Das Gleiche gilt für Arzneimittel, die nach <a>§ 105 Abs. 2</a> angezeigt worden sind und nach <a>§ 38 Abs. 1 Satz 3</a> in der vor dem <time datetime="1998-09-11">11. September 1998</time> geltenden Fassung in den Verkehr gebracht worden sind. <a>§ 39 Abs. 2 Nr. 5b</a> findet ferner bei Entscheidungen über die Registrierung oder über ihre Verlängerung keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach Art und Menge der Bestandteile und hinsichtlich der Darreichungsform mit den in Satz 1 genannten Arzneimitteln identisch sind.</p>
    <p nr="11">(weggefallen)</p>
    <p nr="12">(weggefallen)</p>
    <p nr="13">Für Arzneimittel, die sich am <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> im Verkehr befinden und für die zu diesem Zeitpunkt die Berichtspflicht nach <a>§ 63b Abs. 5 Satz 2</a> in der bis zum <time datetime="2005-09-05">5. September 2005</time> geltenden Fassung besteht, findet <a>§ 63b Abs. 5 Satz 3</a> nach dem nächsten auf den <time datetime="2005-09-06">6. September 2005</time> vorzulegenden Bericht Anwendung.</p>
    <p nr="14">Die Zulassung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels, die nach <a>§ 105</a> in Verbindung mit <a>§ 109a</a> verlängert wurde, erlischt am <time datetime="2011-04-30">30. April 2011</time>, es sei denn, dass vor dem <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach <a>§ 39a</a> gestellt wurde. Die Zulassung nach <a>§ 105</a> in Verbindung mit <a>§ 109a</a> erlischt ferner nach Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach <a>§ 39a</a>. Nach der Entscheidung darf das Arzneimittel noch zwölf Monate in der bisherigen Form in den Verkehr gebracht werden.</p>
  </main>
</jur>
