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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c302306e" bez="§ 145" target="145" title="Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes"/>
    <index id="8bef1f4c" bez="§ 146" target="146" title="Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften"/>
    <next id="25580dc4" bez="§ 147" target="147" title="Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Achtzehnter Abschnitt" title="Überleitungs- und Übergangsvorschriften"/>
    <section bez="Achtzehnter Unterabschnitt" title="Übergangsvorschrift"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften">
    <p nr="1">Arzneimittel, die sich am <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> im Verkehr befinden und der Vorschrift des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 2</a> unterliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf den <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder soweit sie von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind oder soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am <time datetime="2014-10-26">26. Oktober 2014</time> vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der Vorschrift des <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 2</a> in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, die der bis zum <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> geltenden Vorschrift entspricht.</p>
    <p nr="2">Arzneimittel, die sich am <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> im Verkehr befinden und der Vorschrift des <a>§ 11</a> unterliegen, müssen hinsichtlich der Aufnahme des Standardtextes nach <a>§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a> zwei Jahre nach der ersten auf die Bekanntmachung nach <a>§ 11 Absatz 1b</a> zu dem Standardtext nach <a>§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a> folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung freigestellt sind, oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, zwei Jahre, oder, soweit sie nach <a>§ 38</a> registrierte oder nach <a>§ 38</a> oder <a>§ 39 Absatz 3</a> von der Registrierung freigestellte Arzneimittel sind, fünf Jahre nach der Bekanntmachung nach <a>§ 11 Absatz 1b</a> zu dem Standardtext nach <a>§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5</a> vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der Vorschrift des <a>§ 11</a> in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die der bis zum <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> geltenden Vorschrift entspricht.</p>
    <p nr="2a">Wer am <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> Arzneimittel nach <a>§ 13 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 oder 3</a> herstellt, hat dies der zuständigen Behörde nach <a>§ 13 Absatz 2a Satz 3</a> bis zum <time datetime="2013-02-26">26. Februar 2013</time> anzuzeigen.</p>
    <p nr="3">Der pharmazeutische Unternehmer hat hinsichtlich der Aufnahme des Standardtextes nach <a>§ 11a Absatz 1 Satz 3</a> für Fertigarzneimittel, die sich am <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> im Verkehr befinden, mit dem ersten nach der Bekanntmachung nach <a>§ 11a Absatz 1 Satz 9</a> zu dem Standardtext nach <a>§ 11a Absatz 1 Satz 3</a> gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen, die <a>§ 11a</a> entspricht; soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung zwei Jahre nach der Bekanntmachung.</p>
    <p nr="4">Für Zulassungen oder Registrierungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum <time datetime="2013-10-26">26. Oktober 2013</time> endet, gilt weiterhin die Frist des <a>§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a>, des <a>§ 39 Absatz 2c</a> und des <a>§ 39c Absatz 3 Satz 1</a> in der bis zum <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> geltenden Fassung.</p>
    <p nr="5">Die Verpflichtung nach <a>§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a</a> gilt nicht für Arzneimittel, die vor dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> zugelassen worden sind oder für die ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag bereits vor dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> gestellt worden ist.</p>
    <p nr="6">Wer die Tätigkeit des Großhandels bis zum <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> befugt ausübt und bis zum <time datetime="2013-02-26">26. Februar 2013</time> einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat, darf abweichend von <a>§ 52a Absatz 1</a> bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; <a>§ 52a Absatz 3 Satz 2 bis 3</a> findet keine Anwendung.</p>
    <p nr="7">Die Verpflichtung nach <a>§ 63b Absatz 2 Nummer 3</a> gilt für Arzneimittel, die vor dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> zugelassen wurden, ab dem <time datetime="2015-07-21">21. Juli 2015</time> oder, falls dies früher eintritt, ab dem Datum, an dem die Zulassung verlängert wird. Die Verpflichtung nach <a>§ 63b Absatz 2 Nummer 3</a> gilt für Arzneimittel, für die vor dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag gestellt worden ist, ab dem <time datetime="2015-07-21">21. Juli 2015</time>.</p>
    <p nr="8">Die <a>§§ 63f und 63g</a> finden Anwendung auf Prüfungen, die nach dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> begonnen wurden.</p>
    <p nr="9">Wer am <time datetime="2013-01-02">2. Januar 2013</time> eine Tätigkeit als Arzneimittelvermittler befugt ausübt und seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde bis zum <time datetime="2013-05-02">2. Mai 2013</time> anzeigt, darf diese Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Registrierung nach <a>§ 52c</a> weiter ausüben.</p>
    <p nr="10">Betriebe und Einrichtungen, die sonst mit Wirkstoffen Handel treiben, müssen ihre Tätigkeit bis zum <time datetime="2013-04-26">26. April 2013</time> bei der zuständigen Behörde anzeigen.</p>
    <p nr="11">Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbietet, muss seine Tätigkeit unter Angabe der in <a>§ 67 Absatz 8</a> erforderlichen Angaben bis zum <time datetime="2017-03-24">24. März 2017</time> bei der zuständigen Behörde anzeigen.</p>
    <p nr="12">Die in <a>§ 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1</a> genannten Anforderungen finden für Rückversicherungsverträge ab dem <time datetime="2014-01-01">1. Januar 2014</time> Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
