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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ebe6ca27" bez="§ 20d" target="20d" title="Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen"/>
    <index id="26315999" bez="§ 21" target="21" title="Zulassungspflicht"/>
    <next id="407308e2" bez="§ 21a" target="21a" title="Genehmigung von Gewebezubereitungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Zulassung der Arzneimittel"/>
  </scope>
  <main title="Zulassungspflicht">
    <p nr="1">Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach <a>Artikel 3 Absatz 1 oder 2</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006R1901" title="Verordnung (EG) Nr. 1901/2006" rel="noopener external">1901/2006</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2006-12-12">12. Dezember 2006</time> über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31992R1768" title="Verordnung (EWG) Nr. 1768/92" rel="noopener external">1768/92</a>, der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0083" title="Richtlinie 2001/83/EG" rel="noopener external">2001/83/EG</a> und der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0536" title="Verordnung (EU) Nr. 536/2014" rel="noopener external">536/2014</a>, der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> (ABl. L 378 vom <time datetime="2006-12-27">27.12.2006</time>, S. 1; L 201 vom <time datetime="2012-07-27">27.7.2012</time>, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R1905" title="Verordnung (EU) 2019/5" rel="noopener external">2019/5</a> (ABl. L 4 vom <time datetime="2019-01-07">7.1.2019</time>, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0536" title="Verordnung (EU) Nr. 536/2014" rel="noopener external">536/2014</a> oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32007R1394" title="Verordnung (EG) Nr. 1394/2007" rel="noopener external">1394/2007</a>.</p>
    <p nr="2">Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die <dl><dt>1.</dt><dd>auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind,</dd><dt>1a.</dt><dd>Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von <a>§ 4 Absatz 4</a>,</dd><dt>1b.</dt><dd>andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln <dl><dt>a)</dt><dd>als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder</dd><dt>b)</dt><dd>als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder</dd><dt>c)</dt><dd>in unveränderter Form abgefüllt werden,</dd></dl></dd><dt>1c.</dt><dd>antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt,</dd><dt>1d.</dt><dd>Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des <a>§ 21a Abs. 1</a> unterliegen,</dd><dt>1e.</dt><dd>Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind,</dd><dt>1f.</dt><dd>medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach <a>§ 50</a> zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden,</dd><dt>1g.</dt><dd>als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder</dd><dt>3.</dt><dd>unter den in <a>Artikel 83</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 80</a> bestimmt.</dd></dl></p>
    <p nr="2a">(weggefallen)</p>
    <p nr="3">Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach <a>§ 21a Absatz 1</a> oder <a>§ 42 Absatz 2</a>, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.</p>
  </main>
</jur>
