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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="5bb8b3a3" bez="§ 63" target="63" title="Stufenplan"/>
    <index id="61e4d0ba" bez="§ 63a" target="63a" title="Stufenplanbeauftragter"/>
    <next id="4d0143d7" bez="§ 63b" target="63b" title="Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken"/>
  </scope>
  <main title="Stufenplanbeauftragter">
    <p nr="1">Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, hat eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige qualifizierte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit (Stufenplanbeauftragter) zu beauftragen, ein Pharmakovigilanzsystem einzurichten, zu führen und bekannt gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Satz 1 gilt nicht für Personen, soweit sie nach <a>§ 13 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 oder Absatz 2b</a> keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Der Stufenplanbeauftragte ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde weitere Informationen für die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels, einschließlich eigener Bewertungen, unverzüglich und vollständig übermittelt werden. Das Nähere regelt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht ausüben.</p>
    <p nr="2">Der Stufenplanbeauftragte kann gleichzeitig sachkundige Person nach <a>§ 14</a> oder verantwortliche Person nach <a>§ 20c</a> sein.</p>
    <p nr="3">Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Stufenplanbeauftragten und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Stufenplanbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.</p>
  </main>
</jur>
