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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="61e4d0ba" bez="§ 63a" target="63a" title="Stufenplanbeauftragter"/>
    <index id="4d0143d7" bez="§ 63b" target="63b" title="Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung"/>
    <next id="8aa8b859" bez="§ 63c" target="63c" title="Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung">
    <p nr="1">Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben.</p>
    <p nr="2">Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, <dl><dt>1.</dt><dd>anhand seines Pharmakovigilanz-Systems sämtliche Informationen wissenschaftlich auszuwerten, Möglichkeiten der Risikominimierung und -vermeidung zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimierung und -vermeidung zu ergreifen,</dd><dt>2.</dt><dd>sein Pharmakovigilanz-System regelmäßig in angemessenen Intervallen Audits zu unterziehen; dabei hat er die wichtigsten Ergebnisse in seiner Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu vermerken und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen werden; wenn die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollständig durchgeführt sind, kann der Vermerk gelöscht werden,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen und diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen,</dd><dt>4.</dt><dd>ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Arzneimittel zu betreiben, das nach dem <time datetime="2012-10-26">26. Oktober 2012</time> zugelassen worden ist oder für das eine Auflage nach <a>§ 28 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1</a> erteilt worden ist,</dd><dt>5.</dt><dd>die Ergebnisse von Maßnahmen zur Risikominimierung zu überwachen, die Teil des Risikomanagement-Plans sind oder die als Auflagen nach <a>§ 28 Absatz 3 bis 3c</a> genannt worden sind, und</dd><dt>6.</dt><dd>das Risikomanagement-System zu aktualisieren und Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen, um zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich bestehende Risiken verändert haben oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Zehnter Abschnitt (<a>§§ 62 bis 63j</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 63j Abs. 1</a> +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 63b Abs. 2</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 63j Abs. 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
