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  <header short="AMG 1976" amtabk="AMG" norm="amg_1976" title="Arzneimittelgesetz">
    <long>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2005-12-12">12.12.2005</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s3394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2005 S. 3394" type="application/pdf" rel="external noopener">3394</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4d0143d7" bez="§ 63b" target="63b" title="Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung"/>
    <index id="8aa8b859" bez="§ 63c" target="63c" title="Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen"/>
    <next id="452e0efe" bez="§ 63d" target="63d" title="Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken"/>
  </scope>
  <main title="Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen">
    <p nr="1">Der Inhaber der Zulassung hat Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sowie Angaben über abgegebene Mengen zu führen.</p>
    <p nr="2">Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle Informationen über sämtliche Verdachtsfälle von <dl><dt>1.</dt><dd>schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im In- oder Ausland auftreten, innerhalb von 15 Tagen,</dd><dt>2.</dt><dd>nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auftreten, innerhalb von 90 Tagen</dd></dl>nach Bekanntwerden elektronisch an die EudraVigilance-Datenbank nach <a>Artikel 24</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a>. Bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentlichungen bezieht, die die Europäische Arzneimittel-Agentur gemäß <a>Artikel 27</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> auswertet, muss der Inhaber der Zulassung die in der angeführten medizinischen Fachliteratur verzeichneten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen nicht an die EudraVigilance-Datenbank übermitteln; er muss aber die anderweitige medizinische Fachliteratur auswerten und alle Verdachtsfälle über Nebenwirkungen entsprechend Satz 1 melden. Inhaber der Registrierung nach <a>§ 38</a> oder <a>§ 39a</a> oder pharmazeutische Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung nach <a>§ 38</a> oder nach <a>§ 39a</a> sind und die ein von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel oder ein traditionell pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringen, übermitteln Informationen nach Satz 1 an die zuständige Bundesoberbehörde.</p>
    <p nr="3">Der Inhaber der Zulassung muss gewährleisten, dass alle Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen bei einer zentralen Stelle im Unternehmen in der Europäischen Union verfügbar sind.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3, <a>§ 62 Absatz 6</a> und <a>§ 63b</a> gelten entsprechend <dl><dt>1.</dt><dd>für den Inhaber der Registrierung nach <a>§ 39a</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der Registrierung nach <a>§ 39a</a> ist und der ein zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.</dd></dl>Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <dl><dt>1.</dt><dd>für den Inhaber der Registrierung nach <a>§ 38</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Registrierung nach <a>§ 38</a> ist und ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr bringt,</dd><dt>3.</dt><dd>für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung.</dd></dl>Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung übertragen werden.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0726" title="Verordnung (EG) Nr. 726/2004" rel="noopener external">726/2004</a> in der jeweils geltenden Fassung. Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in einem Schiedsverfahren nach <a>Artikel 32</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0083" title="Richtlinie 2001/83/EG" rel="noopener external">2001/83/EG</a> ist, übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die Verantwortung für die Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der Europäischen Union auftreten; dies gilt auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren zugelassen worden sind.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Zehnter Abschnitt (<a>§§ 62 bis 63j</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 63j Abs. 1</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
