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  <header short="AMRabG" amtabk="AMRabG" norm="amrabg" title="Gesetz über Rabatte für Arzneimittel">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 324</change>
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    <prev id="1977675c" bez="§ 2" target="2" title="Nachweis"/>
    <index id="9718ea1c" bez="§ 3" target="3" title="Prüfung durch Treuhänder"/>
    <next id="09589706" bez="§ 4" target="4" title="Angaben auf dem Verordnungsblatt"/>
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  <main title="Prüfung durch Treuhänder">
    <p>Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach <a>§ 1</a> überprüfen lassen. Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden. Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten. Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach <a>§ 2 Satz 4</a> geregelt werden.</p>
  </main>
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