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<jur id="abb0bcc2" lastmod="2026-09-18T16:46:19+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:55:52+00:00" source-sha256="f89e2c74e2a846a5ddccd585db64d3676caa25a30772a2b39d3f161b5dfe2c4e" source-last-modified="Tue, 08 Sep 2026 19:55:05 GMT">
  <header short="AMWHV" amtabk="AMWHV" norm="amwhv" title="Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6a8b738d" bez="§ 36" target="36" title="Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung"/>
    <index id="abb0bcc2" bez="§ 37" target="37" title="Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen"/>
    <next id="d833ce1c" bez="§ 38" target="38" title="Freigabe durch die Gewebeeinrichtung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5a" title="Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore"/>
  </scope>
  <main title="Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen">
    <p nr="1">Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. <a>§ 33 Abs. 3</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Gewebezubereitungen, die nach <a>§ 21a</a> des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen.</p>
    <p nr="3">Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig sind.</p>
  </main>
</jur>
