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<jur id="3ba1a27f" lastmod="2026-09-18T16:46:23+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:55:52+00:00" source-sha256="f89e2c74e2a846a5ddccd585db64d3676caa25a30772a2b39d3f161b5dfe2c4e" source-last-modified="Tue, 08 Sep 2026 19:55:05 GMT">
  <header short="AMWHV" amtabk="AMWHV" norm="amwhv" title="Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 143</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1d16a071" bez="§ 5" target="5" title="Betriebsräume und Ausrüstungen"/>
    <index id="3ba1a27f" bez="§ 6" target="6" title="Hygienemaßnahmen"/>
    <next id="fd5a4d87" bez="§ 7" target="7" title="Lagerung und Transport"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Allgemeine Anforderungen"/>
  </scope>
  <main title="Hygienemaßnahmen">
    <p nr="1">Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfiziert oder sterilisiert werden. Es soll nach einem schriftlichen oder elektronischen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Häufigkeit der Maßnahmen,</dd><dt>2.</dt><dd>die durchzuführenden Reinigungs-, Desinfektions- oder Sterilisationsverfahren und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,</dd><dt>3.</dt><dd>sofern zutreffend, die Art und Weise der Probenahme für die Überprüfung der Effektivität der Maßnahmen und</dd><dt>4.</dt><dd>die mit der Aufsicht betrauten Personen</dd></dl>festgelegt sind. Die Wirksamkeit von Reinigungs- und Sterilisationsverfahren ist zu validieren, soweit es das Herstellungsverfahren oder das Produkt erfordert.</p>
    <p nr="2">Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 müssen schriftliche oder elektronische Hygieneprogramme vorhanden sein, die den durchzuführenden Tätigkeiten angepasst sind. Sie sollen insbesondere Vorschriften zur Gesundheit, über hygienisches Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals enthalten.</p>
    <p nr="3">Soweit zur Herstellung und Prüfung von Produkten, auf die sich diese Verordnung bezieht, Tiere verwendet werden, müssen bei ihrer Haltung die hygienischen Erfordernisse beachtet werden.</p>
  </main>
</jur>
