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  <header short="AntarktUmwSchProtAG" amtabk="AntarktUmwSchProtAG" norm="antarktumwschprotag" title="Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
      <change type="Sonst"><a>§ 5 Abs. 7</a> und <a>§ 6 Abs. 5</a> dieses G sind gem. <a>§ 42 Abs. 1 Satz 1</a> am <time datetime="1994-10-01">1.10.1994</time> in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. <a>§ 42 Abs. 1 Satz 2</a> iVm Bek. v. <time datetime="1998-02-10">10.2.1998</time> II <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl298s0299.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 299" type="application/pdf" rel="external noopener">299</a> mWv <time datetime="1998-01-14">14.1.1998</time> in Kraft getreten*.</change>
    </changes>
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    <prev id="321b5f66" bez="§ 8" target="8" title="Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung"/>
    <index id="c5af4afe" bez="§ 9" target="9" title="Öffentliche Auslegung, Einwendungen"/>
    <next id="e31848f0" bez="§ 10" target="10" title=""/>
  </nav>
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  <main title="Öffentliche Auslegung, Einwendungen">
    <p nr="1">Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach <a>§ 8 Abs. 3</a> sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach <a>§ 4 Abs. 2 Satz 1</a>, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.</p>
    <p nr="2">Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, <dl><dt>1.</dt><dd>wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen nach <a>§ 8 Abs. 3</a> zur Einsicht ausgelegt sind;</dd><dt>2.</dt><dd>daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.</p>
  </main>
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