<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="c7ef6341" lastmod="2026-04-12T10:45:30+00:00">
  <header short="AntiDopG" amtabk="AntiDopG" norm="antidopg" title="Anti-Doping-Gesetz">
    <long>Gesetz gegen Doping im Sport</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-03-10">10.3.2023</time> I Nr. 67</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="afcdbb00" bez="§ 3" target="3" title="Selbstdoping"/>
    <index id="c7ef6341" bez="§ 4" target="4" title="Strafvorschriften"/>
    <next id="3fa773c7" bez="§ 4a" target="4a" title="Strafmilderung oder Absehen von Strafe"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Strafvorschriften">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>entgegen <a>§ 2 Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach <a>§ 6 Absatz 2</a>, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,</dd><dt>2.</dt><dd>entgegen <a>§ 2 Absatz 2</a>, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach <a>§ 6 Absatz 2</a>, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet,</dd><dt>3.</dt><dd>entgegen <a>§ 2 Absatz 3</a> in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a>, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2</a>, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt,</dd><dt>4.</dt><dd>entgegen <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1</a> ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder</dd><dt>5.</dt><dd>entgegen <a>§ 3 Absatz 2</a> an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen <a>§ 3 Absatz 4</a> ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.</p>
    <p nr="3">Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.</p>
    <p nr="4">Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen <dl><dt>a)</dt><dd>die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,</dd><dt>b)</dt><dd>einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder</dd><dt>c)</dt><dd>aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 <dl><dt>a)</dt><dd>ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder</dd><dt>b)</dt><dd>gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="5">In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
    <p nr="6">Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
    <p nr="7">Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder</dd><dt>2.</dt><dd>aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.</dd></dl></p>
    <p nr="8">Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.</p>
  </main>
</jur>
