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  <header short="AntiDopG" amtabk="AntiDopG" norm="antidopg" title="Anti-Doping-Gesetz">
    <long>Gesetz gegen Doping im Sport</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-03-10">10.3.2023</time> I Nr. 67</change>
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    <prev id="c7ef6341" bez="§ 4" target="4" title="Strafvorschriften"/>
    <index id="3fa773c7" bez="§ 4a" target="4a" title="Strafmilderung oder Absehen von Strafe"/>
    <next id="e158614f" bez="§ 5" target="5" title="Einziehung"/>
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  <main title="Strafmilderung oder Absehen von Strafe">
    <p>Das Gericht kann die Strafe nach <a>§ 49 Absatz 1</a> des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter <dl><dt>1.</dt><dd>durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach <a>§ 4</a>, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder</dd><dt>2.</dt><dd>freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach <a>§ 4 Absatz 4</a>, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.</dd></dl>War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. <a>§ 46b Absatz 2 und 3</a> des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.</p>
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