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<jur id="dfd44132" lastmod="2026-09-18T16:51:00+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e05954c3" bez="§ 117a" target="117a" title="Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="dfd44132" bez="§ 117b" target="117b" title="Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten"/>
    <next id="dc2001f4" bez="§ 117c" target="117c" title="Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verfahrensgrundsätze"/>
    <section bez="5. Unterabschnitt" title="Rechts- und Amtshilfe"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten">
    <p nr="1">Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von <a>§ 2 Absatz 1 und 13</a>, <a>§ 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a</a> sowie der <a>§§ 10 bis 12a</a> des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. <a>§ 117</a> bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.</p>
    <p nr="2">Abweichend von <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz</a> des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden,</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 10 Absatz 1 Satz 3</a> und <a>§ 12 Absatz 5 Satz 2</a> des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden,</dd><dt>3.</dt><dd><a>§ 10 Absatz 2 Satz 1</a> und <a>§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5</a> des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach <a>§ 117 Absatz 3</a>,</dd><dt>4.</dt><dd><a>§ 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz</a> des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden,</dd><dt>5.</dt><dd><a>§ 12a Absatz 4 Satz 4</a> des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.</dd></dl>An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. <a>§ 12 Absatz 7</a> des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den <a>§§ 193 bis 207</a>, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.</p>
    <p nr="3">Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach <a>Artikel 5 Nummer 20 und 21</a> des Zollkodex der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrsteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß <a>§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1</a> des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 und 2 zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.</p>
  </main>
</jur>
