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<jur id="dc2001f4" lastmod="2026-09-18T16:51:01+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="dfd44132" bez="§ 117b" target="117b" title="Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten"/>
    <index id="dc2001f4" bez="§ 117c" target="117c" title="Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten"/>
    <next id="5464f510" bez="§ 117d" target="117d" title="Inhalt des Ersuchens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verfahrensgrundsätze"/>
    <section bez="5. Unterabschnitt" title="Rechts- und Amtshilfe"/>
  </scope>
  <main title="Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten">
    <p nr="1">Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32023R0977" title="Verordnung (EU) 2023/977" rel="noopener external">2023/977</a> gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach <a>Artikel 14</a> dieser Richtlinie benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.</p>
    <p nr="2">Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unmittelbar zugreifen kann, oder</dd><dt>2.</dt><dd>wenn die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten erfolgt nicht. Die Regelungen des <a>§ 3</a> des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, <dl><dt>1.</dt><dd>die nach <a>§ 92 Absatz 4</a> des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.</dd></dl>Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.</p>
    <p nr="5">Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der Bundesrepublik Deutschland nach <a>Artikel 11</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32023R0977" title="Verordnung (EU) 2023/977" rel="noopener external">2023/977</a> benannten Sprache übermittelt wurde. Die Informationen können in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach <a>Artikel 11</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32023R0977" title="Verordnung (EU) 2023/977" rel="noopener external">2023/977</a> benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen der Europäischen Union, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 117c</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§§ 117g u. 117h</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
