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<jur id="ca047214" lastmod="2026-09-18T16:51:01+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5464f510" bez="§ 117d" target="117d" title="Inhalt des Ersuchens"/>
    <index id="ca047214" bez="§ 117e" target="117e" title="Ablehnungsgründe"/>
    <next id="7a4917fc" bez="§ 117f" target="117f" title="Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verfahrensgrundsätze"/>
    <section bez="5. Unterabschnitt" title="Rechts- und Amtshilfe"/>
  </scope>
  <main title="Ablehnungsgründe">
    <p nr="1">Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach <a>§ 117c</a> ist unzulässig, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,</dd><dt>2.</dt><dd>die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach <a>§ 117c Absatz 2</a> verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,</dd><dt>3.</dt><dd>die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,</dd><dt>4.</dt><dd>es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0794" title="Verordnung (EU) 2016/794" rel="noopener external">2016/794</a> genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,</dd><dt>5.</dt><dd>die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,</dd><dt>6.</dt><dd>objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen <dl><dt>a)</dt><dd>den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,</dd><dt>b)</dt><dd>den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,</dd></dl></dd><dt>7.</dt><dd>die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach <a>§ 117c Absatz 2 Nummer 1</a> verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach <a>§ 117c Absatz 2 Nummer 2</a> eingeholt werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>das Ersuchen <dl><dt>a)</dt><dd>eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder</dd><dt>b)</dt><dd>eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>das Ersuchen nicht den Anforderungen des <a>§ 117d</a> entspricht.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach <a>Artikel 11</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32023R0977" title="Verordnung (EU) 2023/977" rel="noopener external">2023/977</a> benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.</p>
    <p nr="4">Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.</p>
    <p nr="5">Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 117e</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§§ 117g u. 117h</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
