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<jur id="8a5347ca" lastmod="2026-09-18T16:51:05+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="68405cdf" bez="§ 122" target="122" title="Bekanntgabe des Verwaltungsakts"/>
    <index id="8a5347ca" bez="§ 122a" target="122a" title="Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf"/>
    <next id="414e964d" bez="§ 123" target="123" title="Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verwaltungsakte"/>
  </scope>
  <main title="Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf">
    <p nr="1">Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach <a>§ 87a Absatz 8</a> zum Datenabruf bereitgestellt werden. Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach <a>§ 87a Absatz 6</a> elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie<dl><dt>1.</dt><dd>vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder</dd><dt>2.</dt><dd>durch eine Person im Sinne des <a>§ 80 Absatz 2</a> übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach <a>§ 122 Absatz 1 Satz 4</a> bekanntzugeben ist.</dd></dl>Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach <a>§ 122 Absatz 2</a> beantragt hat. Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.</p>
    <p nr="3">Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des <a>§ 87a Absatz 8</a> zu authentisieren.</p>
    <p nr="4">Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 122a</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§§ 1 u. 28</a> EGAO +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 122a Abs. 3 u. 4</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 50c Abs. 5</a> EStG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
