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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8a5347ca" bez="§ 122a" target="122a" title="Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf"/>
    <index id="414e964d" bez="§ 123" target="123" title="Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten"/>
    <next id="ec4bfba9" bez="§ 124" target="124" title="Wirksamkeit des Verwaltungsakts"/>
  </nav>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verwaltungsakte"/>
  </scope>
  <main title="Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten">
    <p>Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 123</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 1</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
