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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="67956aba" bez="§ 127" target="127" title="Folgen von Verfahrens- und Formfehlern"/>
    <index id="58187f4b" bez="§ 128" target="128" title="Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts"/>
    <next id="20155750" bez="§ 129" target="129" title="Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts"/>
  </nav>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verwaltungsakte"/>
  </scope>
  <main title="Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts">
    <p nr="1">Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.</p>
    <p nr="3">Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.</p>
    <p nr="4"><a>§ 91</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
