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<jur id="ffade2cd" lastmod="2026-09-18T16:51:07+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="20155750" bez="§ 129" target="129" title="Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts"/>
    <index id="ffade2cd" bez="§ 130" target="130" title="Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts"/>
    <next id="87a0cad6" bez="§ 131" target="131" title="Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verwaltungsakte"/>
  </scope>
  <main title="Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts">
    <p nr="1">Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.</p>
    <p nr="2">Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,</dd><dt>3.</dt><dd>ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,</dd><dt>4.</dt><dd>seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nummer 2.</p>
    <p nr="4">Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; <a>§ 26 Satz 2</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 130</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 163</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
