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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
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  </header>
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    <prev id="b82ddf27" bez="§ 132" target="132" title="Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren"/>
    <index id="77ba9ae0" bez="§ 133" target="133" title="Rückgabe von Urkunden und Sachen"/>
    <next id="76fd3df5" bez="§ 137" target="137" title="Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen"/>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Allgemeine Verfahrensvorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verwaltungsakte"/>
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  <main title="Rückgabe von Urkunden und Sachen">
    <p>Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.</p>
  </main>
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