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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="66d2cdaf" bez="§ 143" target="143" title="Aufzeichnung des Wareneingangs"/>
    <index id="a565d72b" bez="§ 144" target="144" title="Aufzeichnung des Warenausgangs"/>
    <next id="6af292ec" bez="§ 145" target="145" title="Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Mitwirkungspflichten"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Führung von Büchern und Aufzeichnungen"/>
  </scope>
  <main title="Aufzeichnung des Warenausgangs">
    <p nr="1">Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.</p>
    <p nr="2">Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer <dl><dt>1.</dt><dd>auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder</dd><dt>2.</dt><dd>gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.</dd></dl>Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.</p>
    <p nr="3">Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,</dd><dt>2.</dt><dd>den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,</dd><dt>3.</dt><dd>die handelsübliche Bezeichnung der Ware,</dd><dt>4.</dt><dd>den Preis der Ware,</dd><dt>5.</dt><dd>einen Hinweis auf den Beleg.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach <a>§ 14 Absatz 2</a> des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des <a>§ 14 Absatz 6</a> des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach <a>§ 141</a> buchführungspflichtig sind.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 144</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 1</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
