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<jur id="114dc59b" lastmod="2026-09-18T16:55:24+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e16b15b5" bez="§ 152" target="152" title="Verspätungszuschlag"/>
    <index id="114dc59b" bez="§ 153" target="153" title="Berichtigung von Erklärungen"/>
    <next id="0bd2c5a3" bez="§ 154" target="154" title="Kontenwahrheit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Mitwirkungspflichten"/>
    <section bez="2. Unterabschnitt" title="Steuererklärungen"/>
  </scope>
  <main title="Berichtigung von Erklärungen">
    <p nr="1">Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, <dl><dt>1.</dt><dd>dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,</dd></dl>so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den <a>§§ 34 und 35</a> für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.</p>
    <p nr="2">Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.</p>
    <p nr="3">Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.</p>
    <p nr="4">Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach <a>§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> oder einem Teilabschlussbescheid nach <a>§ 180 Absatz 1a</a> umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 153</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 37</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
