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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8832eaf9" bez="§ 160" target="160" title="Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern"/>
    <index id="47a5af3e" bez="§ 161" target="161" title="Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen"/>
    <next id="42d5da5a" bez="§ 162" target="162" title="Schätzung von Besteuerungsgrundlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Festsetzungs- und Feststellungsverfahren"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Steuerfestsetzung"/>
    <section bez="I." title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen">
    <p>Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.</p>
  </main>
</jur>
