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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6bdb10c8" bez="§ 163" target="163" title="Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen"/>
    <index id="a86c0a4c" bez="§ 164" target="164" title="Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung"/>
    <next id="d52dd72b" bez="§ 165" target="165" title="Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Festsetzungs- und Feststellungsverfahren"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Steuerfestsetzung"/>
    <section bez="I." title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung">
    <p nr="1">Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.</p>
    <p nr="2">Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.</p>
    <p nr="3">Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; <a>§ 157 Absatz 1 Satz 1 und 3</a> gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.</p>
    <p nr="4">Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. <a>§ 169 Absatz 2 Satz 2</a>, <a>§ 170 Absatz 6</a> und <a>§ 171 Absatz 7, 8 und 10</a> sind nicht anzuwenden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 164</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 1 Abs. 1d</a> InvStG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
