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<jur id="9820b35b" lastmod="2026-09-18T16:55:30+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0dc089a4" bez="§ 171" target="171" title="Ablaufhemmung"/>
    <index id="9820b35b" bez="§ 172" target="172" title="Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden"/>
    <next id="5863e919" bez="§ 173" target="173" title="Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Festsetzungs- und Feststellungsverfahren"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Steuerfestsetzung"/>
    <section bez="III." title="Bestandskraft"/>
  </scope>
  <main title="Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden">
    <p nr="1">Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn er Verbrauchsteuern betrifft,</dd><dt>2.</dt><dd>wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach <a>Artikel 5 Nummer 20 und 21</a> des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, <dl><dt>a)</dt><dd>soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,</dd><dt>b)</dt><dd>soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,</dd><dt>c)</dt><dd>soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,</dd><dt>d)</dt><dd>soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die <a>§§ 130 und 131</a> gelten nicht.</dd></dl></dd></dl>Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach <a>§ 364b Absatz 2</a> in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.</p>
    <p nr="3">Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. <a>§ 367 Absatz 2b Satz 2 bis 6</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 172 Abs. 3</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 18a Abs. 12</a> EGAO +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 172</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 1 Abs. 1d</a> InvStG  +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
