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<jur id="3ed289c8" lastmod="2026-09-18T16:55:33+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b3364e47" bez="§ 181" target="181" title="Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht"/>
    <index id="3ed289c8" bez="§ 182" target="182" title="Wirkungen der gesonderten Feststellung"/>
    <next id="76ba2bbf" bez="§ 183" target="183" title="Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Festsetzungs- und Feststellungsverfahren"/>
    <section bez="2. Unterabschnitt" title="Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen"/>
    <section bez="I." title="Gesonderte Feststellungen"/>
  </scope>
  <main title="Wirkungen der gesonderten Feststellung">
    <p nr="1">Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach <a>§ 180 Absatz 5 Nummer 2</a> für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach <a>§ 180 Absatz 5 Nummer 2</a> erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des <a>§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> zu korrigieren.</p>
    <p nr="2">Ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert nach <a>§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach <a>§ 180 Abs. 2</a> der Abgabenordnung entsprechend.</p>
    <p nr="3">Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach <a>§ 179 Absatz 2 Satz 2</a> einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 182</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§§ 1 u. 10b</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
