<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fa5221b1" lastmod="2026-09-18T16:55:38+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="51eff9ef" bez="§ 19" target="19" title="Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen"/>
    <index id="fa5221b1" bez="§ 20" target="20" title="Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen"/>
    <next id="1104a3e0" bez="§ 20a" target="20a" title="Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Zuständigkeit der Finanzbehörden"/>
  </scope>
  <main title="Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen">
    <p nr="1">Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.</p>
    <p nr="2">Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.</p>
    <p nr="3">Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.</p>
    <p nr="4">Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.</p>
  </main>
</jur>
