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<jur id="2f22d713" lastmod="2026-09-18T16:55:39+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f5d697f2" bez="§ 199" target="199" title="Prüfungsgrundsätze"/>
    <index id="2f22d713" bez="§ 200" target="200" title="Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen"/>
    <next id="b499f52e" bez="§ 200a" target="200a" title="Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Außenprüfung"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen">
    <p nr="1">Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach <a>§ 147 Absatz 6</a> zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. <a>§ 93 Absatz 2 Satz 2</a> gilt nicht.</p>
    <p nr="2">Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. <a>§ 147 Absatz 6 und 7</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 200</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§§ 19b u. 37</a> EGAO u. <a>§ 5 Abs.  2</a> InvStG u. <a>§ 74 Abs. 2</a> AlkStV +++) </p>
      <p>(+++ <a>§ 200</a>: Zur Geltung vgl. <a>§ 203a</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
