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<jur id="1104a3e0" lastmod="2026-09-18T16:55:42+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fa5221b1" bez="§ 20" target="20" title="Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen"/>
    <index id="1104a3e0" bez="§ 20a" target="20a" title="Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen"/>
    <next id="41c009b5" bez="§ 21" target="21" title="Umsatzsteuer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Zuständigkeit der Finanzbehörden"/>
  </scope>
  <main title="Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen">
    <p nr="1">Abweichend von den <a>§§ 19 und 20</a> ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von <a>§ 48 Absatz 1 Satz 3</a> des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach <a>§ 21 Absatz 1</a> zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den <a>§§ 38 bis 42f</a> des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.</p>
    <p nr="2">Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach <a>§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2</a> des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach <a>§ 21 Absatz 1</a> zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.</p>
    <p nr="3">Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von <a>§ 19</a> das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.</p>
  </main>
</jur>
