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<jur id="9396ca66" lastmod="2026-09-18T16:55:44+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="eb9be27d" bez="§ 214" target="214" title="Beauftragte"/>
    <index id="9396ca66" bez="§ 215" target="215" title="Sicherstellung im Aufsichtsweg"/>
    <next id="3a98f5eb" bez="§ 216" target="216" title="Überführung in das Eigentum des Bundes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Durchführung der Besteuerung"/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Steueraufsicht in besonderen Fällen"/>
  </scope>
  <main title="Sicherstellung im Aufsichtsweg">
    <p nr="1">Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: <dl><dt>1.</dt><dd>verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet <dl><dt>a)</dt><dd>in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,</dd><dt>b)</dt><dd>im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Unionswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,</dd><dt>3.</dt><dd>die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,</dd><dt>4.</dt><dd>Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.</dd></dl>Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.</p>
    <p nr="2">Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.</p>
  </main>
</jur>
